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   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1999 - 13 B 632/99   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1999 - 13 B 632/99 (https://dejure.org/1999,2566)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.05.1999 - 13 B 632/99 (https://dejure.org/1999,2566)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 (https://dejure.org/1999,2566)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 1999, 553
  • MMR 2000, 117 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1379 (Ls.)
  • K&R 1999, 430
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1999 - 13 B 632/99
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, BVerwGE 74, 115; Knemeyer, NJW 1984, 2241 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 30 Rdn. 16 ff.; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 30 Rdn. 7.
  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1999 - 13 B 632/99
    So im Ergebnis auch BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - IV B 15.62 -, BVerwGE 19, 179/187, wonach die die Offenlegung der Akten begehrende Partei die Anspruchsvoraussetzungen hierfür darzulegen hatte.
  • BVerwG, 23.02.1962 - IV B 15.62

    Zulassung der Revision

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1999 - 13 B 632/99
    So im Ergebnis auch BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - IV B 15.62 -, BVerwGE 19, 179/187, wonach die die Offenlegung der Akten begehrende Partei die Anspruchsvoraussetzungen hierfür darzulegen hatte.
  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

    In der zur Zeit der angegriffenen Entscheidungen vorhandenen Literatur wurde die Frage auch unterschiedlich beantwortet (vgl. Lübbig, in: Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Auflage 2004, § 22 Rn. 65 ff. einerseits, Gramlich, CR 2000, S. 816 andererseits; siehe neuerdings auch Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 ff.; Ruffert, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, § 11 Rn. 74 mit Fn. 144; vgl. ferner Mayen, MMR 2000, S. 117 ff. zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung).
  • VG Köln, 19.06.2017 - 22 L 812/16
    Wenn jedoch, wie hier, ein verzögerter Rechtsbehelf zu spät käme und dadurch irreversible, grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen entstehen, ist § 44a VwGO verfassungskonform so anzuwenden, dass er einem zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes unumgänglichen Rechtsbehelf nicht entgegensteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris, Rn. 3;.

    Soweit keine vom Geheimhaltungsanspruchsträger eingeräumte oder gesetzlich vorgesehene Offenbarungsbefugnis besteht, ist eine Berechtigung zur Offenbarung dann allgemein anerkannt, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ein überwiegendes Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder Dritter ergibt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris, Rn. 5.

    Diese Zahlen und Daten stellen schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris, Rn. 17 ff;.

    Es entspricht deshalb auch im Bereich des Postrechts dem Charakter der Geheimhaltungsverpflichtung mit Offenbarungsvorbehalt nach § 30 VwVfG, dass die Behörde das für sich reklamierte Offenbarungsrecht, das ihre grundsätzlich vorrangige Geheimhaltungsverpflichtung beseitigt, darlegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris.

    Allein dem möglichen Interesse der Antragsgegnerin, sich in der Folge unbeschränkter Einsichtnahme in Teilleistungsverträge der Antragstellerin "eine breitere Erkenntnisgrundlage" durch Dritte zu verschaffen, ist kein größeres Gewicht als dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Geheimhaltungsrecht der Antragstellerin zuzumessen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris.

  • VG Köln, 26.03.2014 - 22 L 1439/13

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Postrecht

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris.

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris.

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris.

    Es entspricht deshalb auch im Bereich des Postrechts dem Charakter der Geheimhaltungsverpflichtung mit Offenbarungsvorbehalt nach § 30 VwVfG, dass die Behörde das für sich reklamierte Offenbarungsrecht, das ihre grundsätzlich vorrangige Geheimhaltungsverpflichtung beseitigt, darlegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris.

    Allein dem geltend gemachten Interesse der Antragsgegnerin, durch vollumfängliche Stellungnahmen der im Verwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerber sich "eine breitere Erkenntnisgrundlage" zu verschaffen, ist kein größeres Gewicht als dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Geheimhaltungsrecht der Antragstellerin zuzumessen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 2286/20

    Information Informationszugang Kartellbehörde Kartellschadensersatz

    Die hierfür gegebene Begründung, es handele sich um eine verfahrensleitende Maßnahme, die einer Sachentscheidung erst vorangehe, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, juris Rn. 2; Engelsing, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 56 GWB Rn. 55; Bach, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, § 61 GWB Rn. 8, betrifft indes nur die Fälle, in denen Beteiligte eines laufenden Kartellverfahrens die Akteneinsicht begehren.
  • VG Köln, 05.02.2024 - 18 L 2535/23
    vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - juris Rn. 2 (zur Gewährung von Akteneinsicht nach dem TKG); VG Köln, Beschlüsse vom 19. Juni 2017 - 22 L 812/16 - juris Rn. 17 und vom 26. März 2014 - 22 L 1439/13 - juris Rn. 15 (jeweils zum Postrecht).

    vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - juris Rn. 2 (zur Gewährung von Akteneinsicht nach dem TKG); VG Köln, Beschlüsse vom 19. Juni 2017 - 22 L 812/16 - juris Rn. 17 und vom 26. März 2014 - 22 L 1439/13 - juris Rn. 15 (jeweils zum Postrecht).

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 L 1095/23 - juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - juris; s. auch BVerwG, Beschluss vom 14. August 2000 - 11 VR 10.00 - juris (Planfeststellung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 13 B 15/00

    Wahrung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen durch die Behörde ;

    Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - entschieden und hält daran fest, dass der Anspruch eines Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Behörde aus § 30 VwVfG ein Recht mit Offenbarungsvorbehalt darstellt, das nur zurück tritt bei vom Geheimnisschutzinhaber oder vom Gesetz eingeräumter Offenbarungsbefugnis oder bei einem Überwiegen des dem Interesse des Geheimnisschutzinhabers widerstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder schutzberechtigter Dritter.

    Den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - zur Ablehnung eines subjektivöffentlichen Rechts eines Beteiligten im Regulierungsverfahren aus § 24 Abs. 2 TKG, die vor dem Hintergrund verständlich werden, dass die Beiladung an sich noch kein solches zur Klage befugendes Recht begründen kann und Schutzinteressen eines im Sinne der Rechtsprechung hinreichend individualisierbaren und überschaubaren Normadressatenkreises erst mit nachgewiesener, konkreter Anwendung eines Entgelts beim Normadressaten (Kunden, Wettbewerber) berührt sein können, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung allerdings eine nicht angemessene Bedeutung beigelegt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1999 - 13 B 1812/99

    Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung einer Entscheidung des

    Denn die analoge Anwendung der Grundsätze des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen der Akteneinsicht nach § 100 VwGO, die der Senat in seinem Beschluß vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - in Betracht gezogen hat, ist durchaus umstritten.

    Ebenso wie bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde werden auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Erwägungen des Senats in seinem Beschluß vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - u.a. zum Rechtscharakter der Entgeltregulierungsregelungen in bezug auf die Wettbewerber eines marktbeherrschenden Unternehmens Berücksichtigung finden müssen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2002 - 13a D 18/02
    Der für das Telekommunikationsrecht zuständige 13. Senat des angerufenen Oberverwaltungsgerichts hat zum Anspruch eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsverfahren (Regulierungsverfahren) durch Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - ,MMR 1999, 553, bereits wie folgt entschieden:.

    "Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - entschieden und hält daran fest, dass der Anspruch eines Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Behörde aus § 30 VwVfG ein Recht mit Offenbarungsvorbehalt darstellt, das nur zurück tritt bei vom Geheimnisschutzinhaber oder vom Gesetz eingeräumter Offenbarungsbefugnis oder bei einem Überwiegen des dem Interesse des Geheimnisschutzinhabers widerstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder schutzberechtigter Dritter.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2000 - 13 B 2018/99

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Vorlage eines Entgeltgenehmigungsantrags

    Allerdings hat der Senat durch seinen Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, in welchem die Einsicht durch Wettbewerber in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines marktbeherrschenden Unternehmens enthaltende Aktenteile des Regulierungsverfahrens umstritten war, ausgeführt, dass die Vorschriften der antizipierten Regulierung und der nachträglichen Regulierung subjektivöffentliche Rechte der Kunden oder Konkurrenten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht begründeten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2000 - 13 B 2019/99

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Vorlage eines Entgeltgenehmigungsantrags

    Allerdings hat der Senat durch seinen Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 -, in welchem die Einsicht durch Wettbewerber in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines marktbeherrschenden Unternehmens enthaltende Aktenteile des Regulierungsverfahrens umstritten war, ausgeführt, dass die Vorschriften der antizipierten Regulierung und der nachträglichen Regulierung subjektivöffentliche Rechte der Kunden oder Konkurrenten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht begründeten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2001 - 13 B 428/01

    Ausgestaltung des Anspruchs auf Geheimhaltung von in einem

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